Satzung des Fördervereins Mahnmal
Satzung „Förderverein Mahnmal zur Erinnerung an die nach Gurs deportierten badischen Jüdinnen und Juden e. V.“
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Mahnmal zur Erinnerung an die nach Gurs deportierten badischen Jüdinnen und Juden“ und hat seinen Sitz in Karlsruhe. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Karlsruhe eingetragen werden und führt dann den Namenszusatz „e. V.“
(2) Das Geschäftsjahr beginnt am 1.10. des Jahres und endet am 30.09. des Jahres
§ 2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Evangelischen Landeskirche in Baden und der Erzdiözese Freiburg (Körperschaften öffentlichen Rechts) als Träger des „Ökumenischen Jugendprojektes Mahnmal“ bzw. der Gedenkstätte „Mahnmal zur Erinnerung an die am 22. Oktober 1940 nach Gurs deportierten Jüdinnen und Juden Badens“ auf dem Gelände der Tagungsstätte der Evangelischen Jugend, Neckarzimmern. Die Unterstützung erfolgt in allen Bereichen und Fragen des Mahnmalprojektes und bei der Etablierung des Mahnmals als zentrale Gedenkstätte für die Verfolgung der badischen Juden unter der Herrschaft des Nationalsozialismus. Die Zusammenarbeit mit den beiden genannten Kirchen wird vertraglich geregelt.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
• die Mitwirkung an der alljährlichen Gedenkfeier im Oktober,
• durch die Beteiligung an der Kontaktpflege zu den Überlebenden der Deportation und zu Deportationsorten,
• durch die Mitarbeit in der Landesarbeitsgemeinschaft der Gedenkstätten in Baden-Württemberg und durch die Zusammenarbeit mit der Landeszentrale für politische Bildung sowie Kooperationen mit den Gedenkstätten im Neckar-Odenwald-Kreis,
• durch Weiterleitung von Zuschüssen, Spenden und anderer Vereinsmittel zum Erhalt, Pflege und Instandhaltung des Mahnmals sowie für pädagogische Projekte, Materialien und Exkursionen,
• durch die Mitwirkung an der jährlichen Gedenkfeier am „Mahnmal zur Erinnerung an die nach Gurs deportierten Jüdinnen und Juden“,
• durch die Erstellung von Andachts- und Gottesdiensthilfen sowie Arbeitshilfen und pädagogischem Material für Besuchergruppen zur Erschließung des Mahnmals und seines historischen Hintergrunds,
• durch die Pflege der Homepage www.mahnmal-neckarzimmern.de und Betreuung des Web-gestützten Gedenkbuchprojektes.
des Weiteren
• durch die Verbreitung von Informationen über das Judentum,
• Beteiligung am christlich-jüdischen Dialog,
• Beteiligung an der Gedenkkultur in Baden
• durch die Förderung der Auseinandersetzung mit der Geschichte der badischen Jüdinnen und Juden insbesondere während der Zeit des Nationalsozialismus,
• durch Angebote zur Stärkung des Demokratie- und Wertebewusstseins und Förderung der Zivilcourage von Jugendlichen,
• durch die Organisation von Vorträgen und Exkursionen sowie Studienreisen nach Gurs.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Zwecke des Vereins fördern und sich zur Zahlung eines Jahresbeitrages verpflichten.
(2) Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand, der über den Beitritt entscheidet.
(3) Die Mitgliedschaft endet
a) bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung;
b) durch schriftliche Austrittserklärung eines Mitglieds an den Vorstand; diese ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich und bedarf einer Kündigungsfrist von 6 Wochen;
c) durch Ausschluss eines Mitglieds durch den Vorstand wegen den Verein schädigenden Verhaltens. Der Beschluss des Vorstandes bedarf einer Zweidrittelmehrheit.
Gegen den Beschluss des Vorstandes kann der Betroffene Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen; diese entscheidet endgültig. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte des Betroffenen.
§ 5 Rechte der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder können stimmberechtigt an der Mitgliederversammlung teilnehmen, Anträge stellen und Vorschläge zu Vereinsangelegenheiten machen.
§ 6 Beiträge
Die Mindestjahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Aufgaben
Sie legt die Richtung und Schwerpunkte der Vereinsarbeit fest. Sie wählt die Mitglieder des Vorstandes und zwei Kassenprüfer bzw. Kassenprüferinnen. Sie nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstands, den Kassenbericht und dessen Prüfung entgegen und entlastet den Vorstand. Sie setzt die Mitgliedsbeiträge fest (§ 6). Sie beschließt Satzungsänderungen des Vereins. Sie beschließt die Auflösung des Vereins.
(2) Einberufung
Mindestens einmal jährlich beruft der Vorstand eine Mitgliederversammlung ein. Die Einberufung erfolgt in Textform mindestens 3 Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von einem 1/4 der Mitglieder oder auf Vorstandsbeschluss einzuberufen.
(3) Beschlussfassung
Beschlüsse der Vereinsorgane werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Beschlüssen zur Satzungsänderung oder zur Auflösung des Vereins ist eine 2/3-Mehrheit der bei einer ordentlich einberufenen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder notwendig. Ansonsten stimmen jeweils nur die auf der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder über zu behandelnde Anträge ab. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht ein Mitglied Einspruch dagegen erhebt.
(4) Protokoll über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom dem/der Schriftführer/ Schriftführerin zu unterzeichnen ist. .Das Protokoll soll Ort und Zeit, Zahl der erschienen Mitglieder, die Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse samt Abstimmungsergebnis enthalten.
§ 9 Vorstand
(1)Der Vorstand besteht aus vier bis sechs Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie müssen Vereinsmitglieder sein. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Scheiden Mitglieder vorzeitig aus, so wählt der Vorstand einen/eine Nachfolger/Nachfolgerin für die Dauer der verbleibenden Amtszeit.
(4) Die Mitgliederversammlung wählt den/die Vorsitzenden/Vorsitzende und den/die stellvertretenden/stellvertretende Vorsitzenden/Vorsitzende und bestimmt den/die Schriftführer/Schriftführerin, den/die Kassierer/Kassiererin. Der Vorstand kann um bis bis zu zwei Beisitzerinnen/Beisitzer ergänzt werden.
(5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden vertreten. Beide besitzen Alleinvertretungsbefugnis.
(6) Der Vorstand besorgt alle Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
(7) Der Vorstand ist bei Bedarf oder wenn es mindestens drei Vorstandsmitglieder verlangen einzuberufen. Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt durch den/die Vorsitzende/n oder den/die stellvertretenden/stellvertretende Vorsitzende. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom/von der Vorsitzenden und dem/der Protokollführer/Protokollführerin zu unterschreiben ist.
(8) Der/die Kassierer/Kassiererin führt die Kasse. Er/sie erstattet der Mitgliederversammlung einen Kassenbericht am Ende des Geschäftsjahres. Der/die Schriftführer/Schriftführerin fertigt über die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlung Protokolle, die für die Mitglieder einsehbar sind.
(9) Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einen Beirat berufen und die erforderlichen Regelungen hierzu erlassen.
§ 10 Buch- und Kassenführung
Die Buch- und Kassenführung des Vereins ist mindestens jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung jeweils für 3 Jahre gewählte Prüfer/Prüferinnen, die nicht dem Vorstand angehören, zu prüfen. Sie erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über das Ergebnis ihrer Buch- und Kassenprüfung.
§ 11 Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
(1) Die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks sowie die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Hierüber darf nur abgestimmt werden, wenn dieser Punkt in der nach § 9 Absatz 2 bekanntgegebenen Tagesordnung enthalten war.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an die Evangelische Landeskirche in Baden und an die Erzdiözese Freiburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder kirchliche Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung zu verwenden haben.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage des Beschlusses durch die Mitgliederversammlung in Kraft.